Gewährleistung im Handel mit Landmaschinen

Neuerungen und Praxistipps

Seit 01.01.2022 gelten in Österreich neue Regeln im Gewährleistungsrecht, wovon der Handel mit Landmaschinen betroffen ist. Neue Mangeldefinition, längere Verjährungsfristen, Aktualisierungspflicht, sind nur einige Themen, die geändert wurden.

Im Rahmen des LIVE-Trainings erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen Verordnungen.
Neben den wesentlichen Inhalten des Gewährleistungsrechts präsentiert Rechtsanwalt Dr. Levente B. Nagy Ihnen auch relevante Beispiele aus der Praxis.

Referent

Dr. Levente B.Nagy
Rechtsanwalt

Website: Rechtsanwaltskanzlei Nagy
E-Mail: 

Fragen und Antworten aus dem LIVE-Training

*Dies stellt keine Rechtsberatung dar und dient nur als eine Hilfestellung. Bei konkreten Anliegen sollte unbedingt der Einzelfall geprüft und eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. – Kontaktieren Sie dazu gerne unseren Referenten.

Es gibt keine explizite Regelung zur Definition des „Hobbylandwirts“.
Aus Sicht des Gewährleistungsrechts gilt ein Landwirt auf jeden Fall dann als Unternehmer, wenn er keine Freizeitbetätigung, sondern „eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“ betreibt und er dabei rechtlich unabhängig, weisungsfrei und auf eigenes Risiko agiert. Diese Tätigkeit muss werthafte Leistungen, wie etwa den Acker- und Pflanzenbau oder die Nutztierhaltung, umfassen. 

Ob sie unmittelbar auf Ertrag oder Gewinn abzielt, ist dabei jedoch unerheblich (Kathrein in KBB, § 1 KSchG Rz 3). Somit können auch Nebenerwerbslandwirte als Unternehmer gelten.
Von einem „Hobbylandwirt“ ist im Bereich des Gewährleistungsrechts daher lediglich dann auszugehen, wenn die Bewirtschaftung nicht organisiert ist und keine wirtschaftliche Tätigkeit betrieben wird.

Für die Anwendung der neuen Gewährleistungsregeln gilt der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Die neuen Regeln gelten somit für Verträge von Waren, die nach 1.1.2022 geschlossen wurden.

Die Gewährleistungsfrist im B2B Bereich beträgt für bewegliche Dinge zwei Jahre, für unbewegliche Dinge drei Jahren und für Viehmängel sechs Wochen.

Die zwölfmonatige Frist im B2C Bereich betrifft die Vermutungsfrist. Im B2C Bereich geht man hierbei davon aus, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe vorlag, wenn dieser innerhalb von 12 Monate nach der Übergabe auftritt.

Grundsätzlich gilt, dass der Händler Gewähr nur für Mängel leistet, die bei der Übergabe vorhanden sind. Es wird davon bis zum Beweis des Gegenteils ausgegangen, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
Diese Beweislastumkehr gilt auch im B2B Bereich. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Der Händler hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass der Käufer über ein notwendiges Update informiert und ihm dieses zur Verfügung gestellt wird.
Wenn der Landwirt das Update dennoch nicht installiert, haftet der Händler nicht, sofern er den Käufer über das Update und die Folgen einer Nicht-Installation informiert hat und eine nachvollziehbare Installationsanleitung vorliegt.

Im B2B Bereich ist es grundsätzlich möglich, das gesetzlich angeordnete Verantwortlichsein für Mangelhaftigkeit der Leistung, vertraglich auszuschließen. Die Reichweite eines vertraglich vereinbarten Ausschusses hängt stets von der Absicht der Parteien bzw. von der Auslegung des jeweiligen Vertrags ab.
Ein Ausschuss erfasst nicht nur offenkundige, sondern auch versteckte, allerdings nicht arglistig verschwiegene Mängel. Hierbei ist jedoch hervorzuheben, dass ein einfacher Ausschluss in den AGBs dabei nicht ausreichend ist.

Leistet der Händler Gewähr für einen Verbraucher, in dem er beispielsweise den mangelhaften Traktor repariert, kann er vom Vormann in der Händlerkette (z.B. Hersteller, EWR-Importeur) auch nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist den Ersatz des gesamten, führ ihn durch die Mangelbehebung entstandenen Aufwands fordern.

Wurde die Gewährleistung vertraglich nicht ausgeschlossen, könnte der Käufer in diesem Fall grundsätzlich auf die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts zurückgreifen. Hierfür ist es notwendig zu prüfen, ob die Verkehrs- und Betriebssicherheit vertraglich (auch schlüssig!) zugesichert wurde oder nicht.
Eine Gewährleistung kommt ferner auch nur dann in Frage, wenn die fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit bereits bei der Übergabe vorlag, wobei rechtlich hiervon ausgegangen wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftritt.

Der Gewährleistungsausschluss muss immer auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnitten und formuliert werden.
Für einen möglich weitgehenden Gewährleistungsausschuss ist es jedoch empfehlenswert, den Kaufgegenstand konkret zu definieren und dabei die vereinbarten Eigenschaften der Ware aufzulisten. Ferner ist es auch ratsam, die Gewährleistung für nicht vereinbarte Eigenschaften ausdrücklich auszuschließen und darauf hinzuweisen, dass der Vertrag sämtliche Gewährleistungszusagen enthält.
Achtung: Der Gewährleistungsausschluss ist nur bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig und umfasst daher beispielsweise nicht arglistig verschwiegene Mängel.
Empfehlenswert ist weiterhin neben dem Ausschluss der Gewährleistung, der Ausschluss der Haftung aus Schadenersatz einschließlich „culpa in contrahendo“ (Verschulden bei Vertragsschluss).

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